Mittlerweile ist es üblich, dass sich Unternehmer eine Internet-Domain „kaufen" und diesen Namen bei der Domain-Verwaltungs- & Betriebsgesellschaft (DENIC) eintragen lassen, so dass nur noch das jeweilige Unternehmen berechtigt ist, diese Adresse zu nutzen. In diesem Zusammenhang stellten sich in der Vergangenheit zahlreiche steuerrechtliche Fragen.
Unter anderem kam das Problem auf, ob und wie Aufwendungen, die für den Erwerb einer solchen Domain getätigt werden, zu aktivieren und abzuschreiben sind. Mit seinem Urteil vom 19.10.2006 hat der BFH nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für die Übertragung eines Domain-Namens als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln sind. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen eine Domain (Internet-Adresse) von dem bisherigen Inhaber gegen Bezahlung erworben. Die Übertragung der Domain erfolgte, indem der bisherige Inhaber gegenüber der DENIC zu Gunsten des Erwerbers auf seine Rechte verzichtete.
Nach Auffassung des BFH ist die Domain ein immaterielles Wirtschaftsgut, das mit einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbar ist. Zur Begründung führt der BFH aus, dass die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domain-Inhabers durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in den Name-Server der DENIC aufrecht zu erhalten, abgesichert wird. Außerdem ist eine Domain nach Ansicht des BFH auch verkehrsfähig und selbständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht.
Der Erwerb der Domain ist nach dem BFH auch entgeltlich erfolgt, da bei wirtschaftlicher Betrachtung die Domain erworben wurde. Der Erwerber konnte den Vertrag mit der DENIC über die Registrierung der Domain nur deshalb abschließen, weil der ursprüngliche Inhaber durch die Kündigung des Registrierungsvertrages mit der DENIC die schuldrechtliche Rechtsposition an der Domain aufgegeben hat und die Domain auf den Erwerber „übertragen" werden sollte.
Die für die Übertragung getätigten Aufwendungen sind nach Ansicht des BFH als Anschaffungskosten und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Der BFH hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, dass die getätigten Aufwendungen nicht zur Herstellung eines einheitlichen immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Einrichtung der Website, gedient haben. Eine Abschreibung für Abnutzung komme nicht in Betracht, da die Nutzbarkeit des Domain-Namens weder unter rechtlichen noch wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei.




