Aufwendungen für die berufliche Fortbildung stellen - unabhängig davon, ob die Fortbildung im In- oder Ausland stattfindet - Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Anfallende Reisekosten sind ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Diese Rechtsauffassung hat der BFH in einem neueren Urteil vom 11. Januar 2007 bestätigt und zu der Frage Stellung genommen, welche Belege der Steuerpflichtige einreichen muss, damit der Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung geführt ist.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den Abzug der Reisekosten eines angestellten Oberarztes zu einem Ärzte-Fachkongress in Österreich mit der Begründung versagt, auf Grund nicht lückenloser Anwesenheitstestate sei nicht gewährleistet, dass die private Veranlassung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Dagegen vertritt der BFH die Auffassung, dass es für den Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung einer Fachtagung unschädlich ist, wenn nicht für alle angebotenen Veranstaltungen des Kongresses die Teilnahme nachgewiesen wird. Vielmehr müsse aus einer Gesamtwürdigung der Umstände unter zeitlichen und organisatorischen Aspekten der Schluss zulässig sein, dass ein privates Interesse nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist.
Betroffenen ist demnach zu raten, Belege, mit denen die durchgängige oder zumindest überwiegende Teilnahme der auf einem Kongress angebotenen Veranstaltungen nachgewiesen werden kann, sorgfältig aufzubewahren, um sie in Zweifelsfällen dem Finanzamt zum Beweis für die überwiegend berufliche Veranlassung der Reise zur Verfügung stellen zu können.




